Mietminderung Wohnfläche

 

Mietminderung Wohnfläche



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Wohnfläche" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Die von Problematik wurde in mehreren Urteilen bereits vom BGH (Bundesgerichtshof) entschieden.

Danach muss es sich zunächst um eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % handeln.

Ausnahme: Ist die Größe einer Wohnung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verbindlich beschrieben, darf die Miete nicht einfach gemindert werden. Das gilt in einem solchen besonderen Fall auch dann, wenn die Wohnung um mehr als 20 Prozent kleiner ist als im Vertrag angegeben, urteilte der BGH Az.: VIII ZR 306/09.

Nach neuster Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass diese Abweichung die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gem. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB bei derartigen Abweichungen anzunehmen ist und dem Mieter deshalb ein Anspruch auf Mietminderung zusteht. Eine rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich. Jedoch besteht ein Schadenersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters zu. Diese besteht in Höhe der zuviel bezahlten Miete, wegen der Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Wohnung von der vereinbarten Wohnungsgröße. Die Ausmessung sollte Wohnung von einem Gutachter fachgerecht erfolgen. Die Kosten können dann beim Vermieter geltend gemacht werden.

Wenn aufgrund von noch vorhandenen Sachen der Vormieter bzw. der Vermieter die Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, liegt ein Mietmangel vor. Sie sollten dann den Vermieter unter Fristsetzung schriftlich auffordern, den Mangel zu beseitigen, also die Sachen zu entfernen. Wenn der Vermieter der Mietmangel bereits kannte, können Sie zudem als Druckmittel die Miete mindern, bis die Sachen entfernt sind, § 536 BGB. Die Höhe der Minderung kann sich dabei am Verhältnis zwischen vermieteter und faktisch nutzbarer Wohnfläche orientieren. Beseitigt der Vermieter den Mietmangel nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht, können Sie den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB), sprich die Kosten des Abtransports der Sachen und der Einlagerung. Wenn Ihnen darüber hinaus ein Schaden entstehen sollte, können Sie auch diesen ersetzt bekommen (§ 536a Absatz 1 BGB).


Wohnfläche-Mietminderungstabelle

Einer falschen Zusicherung des Vermieters bedarf es daher nicht (OLG Karlsruhe, NZM 2000, S. 56). Die Höhe der Minderung berechnet sich nach der Differenz der Wohnfläche.

Urteile: Mietminderung Wohnfläche

Wenn die Wohnfläche kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart, liegt nur dann ein Mangel vor, wenn die Abweichung erheblich ist und der Gebrauch der Wohnung dadurch eingeschränkt ist (Urteil LG Berlin, Az. 61 S 120/86, aus WM 1987, S. 49).

Nur wenn die im Mietvertrag festgeschriebene Wohnungsgröße mindestens 20% kleiner ist als die tatsächliche, ist eine Mietminderung zulässig (LG Würzburg, Az. 4 S 1876/83, aus WM 1984, S. 217).

Alleine die Tatsache, dass die tatsächliche Größe der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegeben abweicht, stellt keinen Mangel dar (LG Freiburg im Breisgau, Az. 3 S 31/88, aus WM 1988, S. 263).

Die Wohnflächenangabe im Mietvertrag ist keine Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache (OLG Dresden, Az. 3 AR 0090/97, aus NJW-RR 1998, S. 512).

Die Wohnflächenangabe im Mietvertrag ist als eine zugesicherte Eigenschaft zu werten, wenn sich herausstellt, dass die Wohnungsgröße für den Mieter von besonderer Bedeutung ist (LG Mannheim, Az. 4 S 167/87, aus WM 1989, S. 11).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Wohnfläche“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.


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