Mietminderung Wasserschaden

 

Mietminderung Wasserschaden



Die wichtigsten Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Wasserschaden" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Bei Wasserschäden ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, da der Vermieter dafür sorgen muss, dass die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand bewohnt werden kann. Der Vermieter ist gefordert die vorhanden Mängel umgehend zu beseitigen. Tut er dies nicht und mahnen Sie ihn dafür ab, so kommt er in Verzug. Wenn der Vermieter in Verzug ist, können Sie gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass der Vermieter gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Auch wenn den Vermieter keine Schuld an dem Wasserschaden trifft, muss er eine Minderung der Miete bis zu dessen Behebung akzeptieren. Wasserschäden sind für Mieter oft mit besonderen Unannehmlichkeiten verbunden, je nach Ausmaß ist einer Mietminderung bei einem Wasserschaden in unterschiedlicher Höhe zulässig.

Mietminderung bei Wasserschaden – Was ist zulässig?

Einen pauschalen Minderungsbetrag bei Wasserschäden gibt es nicht. Die Höhe der Minderung ist immer von der Wohnwertbeeinträchtigung abhängig und somit eine Einzelfallentscheidung.

Um die Miete zu mindern, muss der Mieter dem Vermieter den Mangel in schriftlicher Form melden und die Höhe der Minderung mitteilen. Gemindert wird ab dem Zeitpunkt zu dem der Schaden entsteht und so lange bis der Mangel beseitig wird.

Gerade bei einem Wasserschaden ist eine schnelle Behebung wichtig, um Schimmelbildung zu vermeiden.

Wurde der Wasserschaden selbst verursacht, so muss der Mieter den Schaden natürlich selbst beheben bzw. die Beseitigung bezahlen und kann keine Minderung geltend machen.

Mietminderung bei Wasserschaden - Wann auch rückwirkend?

Eine Minderung der Miete ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch rückwirkend zulässig (Siehe: BGH Urteil vom 16.07.2003 Az: VIII ZR 274/02). Voraussetzung für eine rückwirkende Mietminderung ist allerdings, dass der Vermieter durch den Mieter von dem Mangel der Mietsache in Kenntnis gesetzt worden ist. Behebt der Vermieter den Mangel trotz entsprechender Mängelrüge des Mieters nicht und zahlt dieser zunächst gleichwohl den vollen Mietzins, kann der Mieter dann die Miete rückwirkend kürzen, wenn er im Glauben war, dass der Vermieter den Mangel beheben werde.

Allerdings gilt das sicher nur für einen Zeitraum von 6 Monaten bisweilen wurden auch 8,5 Monate von der Rechtsprechung anerkannt. Letztlich ist das aber immer eine Frage des Einzelfalls.

Mietminderung bei Wasserschaden - Weitere Ansprüche?

Gemäß § 554 Abs. 4 BGB steht dem Mieter zudem wegen Aufwendungen, die er wegen Maßnahmen des Vermieters, die der Erhaltung der Mietsache dienen, machen musste, ein Anspruch gegen den Vermieter auf angemessenen Ersatz zu, ausführlich hierzu LG Berlin, Urteil vom 24.10.05 - 67 S 177/05. Hierunter fallen aber weder Aufwendungen, die der Mieter macht, um den Mangel zu beseitigen, noch solche Aufwendungen, die ihm infolge von Schäden an seinem Eigentum entstanden sind. Denn Anspruchsgrundlage für solche Ansprüche wäre § 536 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB, was  ein Verschulden des Vermieters bzw. einen Mangel bereits bei Vertragsschluss voraussetzt.

Die erhöhten Heizkosten und die Beseitigung fallen unter § 536a Absatz 2 Nr.2 BGB (notwendige Aufwendungen zur Erhaltung) fallen. Die Reinigung kann nach Stundensatz abgerechnet werden, wobei als Stundensatz zwischen 8,- und 10,- EUR Entschädigung angemessen sein dürfte. Die Geruchsbelästigung wird dagegen bei der Höhe der Mietminderung zu berücksichtigen sein, ebenso wie die Feuchtigkeitsauswirkungen auf die anderen Zimmer.

Zu entschädigen wäre vom Vermieter auch der Arbeitsaufwand für das Aus- und Einräumen der Möbel und aller weiteren Arbeiten, die der Vorbereitung der Instandsetzungsarbeiten dienten. Zu den Aufwendungen, die durch die Duldung von Instandsetzungsarbeiten verursacht werden, gehören auch die Aufwendungen für eine anschließende Reinigung der Wohnung und der Einrichtungsgegenstände.

Weiterhin können Sie grundsätzlich Ersatz für Ihre Aufwendungen beanspruchen, die Ihnen wegen einer Unbewohnbarkeit Ihrer Wohnung entstehen. Die Unbewohnbarkeit kann dabei nicht nur aus dem eingetretenen Wasserschaden, sondern auch aus der Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten, die die Mieter dulden müssen, resultieren.

Ein etwaiger Verdienstausfall kann geltend machen, wenn der Nachweis erbracht werden kann.

Selbst die Kosten für Stromverbrauch können geltend gemacht werden, insbesondere für den Verbrauch der Trocknungsgeräte.


Wasserschaden-Mietminderungstabelle

Mietminderungsquoten beim Wasserschaden von 8% bis 100% - der Einzelfall ist entscheidend.


Mietminderung Wasserschaden wegen unterbrochener Wasserversorgung:

Kommt es in der Mietwohnung zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung, kann der Mieter eine Mietminderung von 20% vornehmen (LG Berlin, Az. 67 T 70/02, aus MM 11/2002, S. 35)


Mietminderung Wasserschaden wegen Überschwemmung:

Ist nach einem Wasserschaden die Wohnung überschwemmt und stinkt es wegen des nassen Teppichbodens nahezu bestialisch, kann die Miete um 80% gemindert werden (Urteil AG Friedberg, Az. C 389/82, aus WM 1984, S. 198).


Mietminderung Wasserschaden wegen Decke:

Tropft Wasser durch die Zimmerdecke, ist eine Mietminderung von 30 % zulässig (AG Kiel, Az. 13 C 9/80, aus WM 1980, S. 235).


Mietminderung Wasserschaden wegen Wände und Decke:

Ist die Wohnung wegen feuchter Wände und Decken völlig unbewohnbar, so ist eine Mietminderung von 100% zulässig. (AG Potsdam, Az. 26 C 533/93, aus WM 1995, S. 534).


Mietminderung Wasserschaden wegen Hochwasser:

Wenn der Mieter den zur Mietsache gehörenden Keller wegen Hochwasser im Dezember und im Januar nicht nutzen kann, dann braucht der Mieter über das ganze Jahr für den Keller keine Miete zu entrichten (LG Kassel, Az. 1 S 128/96, aus NJW-RR 1996, S. 1355).


Mietminderung Wasserschaden wegen Gefahr:

Alleine schon die Tatsache, dass der Mieter durch Hochwasser gefährdet sein kann, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Ein Vermieter, der in einer durch Hochwasser betroffenen Region Wohnraum vermietet, muss den Mieter auf diesen Mangel hinweisen (BGH, Urteil vom 09.12.1970, VII ZR 149/69).


Mietminderung Wasserschaden wegen Boden:

Dringt aus dem Boden in eine Wohnung so viel Feuchte ein, dass sich die Tapeten ablösen und die Bodenfliesen rissig werden, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 60% zulässig (AG Bad Vilbel, Az. 3b C 52/96, aus: WM 11/96, S. 701).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Wasserschaden“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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