Mietminderung Wasser

 

Mietminderung Wasser



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Wasser" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Zur Mietminderung ist ein Mieter berechtigt, wenn die Wohnung „zur Zeit der Überlassung mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert oder wenn ein solcher Fehler im Lauf der Mietzeit entsteht" (§536 I BGB).

Wichtig ist, den Vermieter vorab in Verzug zu setzen. Also schriftlich anzukündigen, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen, wenn der Schaden nicht behoben wird. Setzen Sie hierfür eine Frist.

Die Mietminderung tritt eine ohne Rücksicht darauf, ob der Vermieter den Fehler verschuldet hat oder nicht.

Für die Zeit, in der der Mietmangel in Form von Wasserschäden vorhanden ist, kann der Mieter eine Mietminderung durchführen, die ggf. sogar zur vollständigen Nichtzahlung des Mietzinses führen kann. Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, inwieweit die vermieteten Räume ganz oder teilweise nicht mehr genutzt werden können. Bei der Höhe kommt es auch auf die gesamte Größe der Wohnung im Verhältnis zu der mangelbehafteten Fläche an. Bemessungsgrundlage ist nach § 536 BGB die Bruttomiete einschließlich Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlung auf die Nebenkosten., BGH-Entscheidung, 20. Juli 2005 (Az: VIII ZR 347/04).

Nach der Rechtsprechung des BGH verliert der Mieter seit der Mietrechtsreform sein Recht auf zukünftige Minderung nicht, wenn er trotz angezeigtem Mangel an der Mietsache die Miete vorbehaltlos weiterzahlt. Weist die Wohnung einen Mangel auf, darf die Miete gemindert werden, wenn dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde (BGH , Az.: VIII ZR 330/09).


Wasser-Mietminderungstabelle

Eine weitere Möglichkeit ist das drei- bis fünffache des Minderungsbetrages einzubehalten, solange bis der Schaden repariert ist. Diesen Betrag müssen Sie aber nach Instandsetzung wieder zurückbezahlen – anders als die Mietminderung.


Mietminderung Wasser wegen unterbrochener Wasserversorgung:

Kommt es in der Mietwohnung zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung, kann der Mieter eine Mietminderung von 20% vornehmen (LG Berlin, Az. 67 T 70/02, aus MM 11/2002, S. 35)


Mietminderung Wasser wegen braunen Wasser:

Fließt rostiges, braunes Wasser aus der Leitung, ist eine Mietminderung von 10% zulässig (LG Köln, Az. 12 S 488/85, aus WM 1987, S. 122)


Mietminderung Wasser wegen Rost:

Tritt rostiges Trinkwasser aus den Wasserleitungen der Mietwohnung, so ist dies als ein Mangel der Mietsache zu qualifizieren, der den Mieter zu einer Mietkürzung in Höhe von 20% berechtigt (Urteil AG Görlitz, Az. 1 C 1320/96, aus WM 1998, S. 180).


Mietminderung Wasser bei überhöhten Nitratgehalt:

Ist ein überhöhter Nitratgehalt im Trinkwasser festzustellen, dann ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Osnabrück, Az. 14 C 33/87, aus WM 1989, S. 12).


Mietminderung Wasser bei sehr hohen Nitratgehalt:

Ist ein derart hoher Nitratgehalt im Trinkwasser zu messen, dass der Grenzwert nach der Trinkwasserverordnung um mehr als das Doppelte überschritten wird, dann kann der Mieter die Miete um 30% kürzen (AG Brühl, aus WM 1990, S. 382).


Mietminderung Wasser wegen Hochwasser:

Wenn der Mieter den zur Mietsache gehörenden Keller wegen Hochwasser im Dezember und im Januar nicht nutzen kann, dann braucht der Mieter über das ganze Jahr für den Keller keine Miete zu entrichten (LG Kassel, Az. 1 S 128/96, aus NJW-RR 1996, S. 1355).


Mietminderung Wasser wegen Gefahr:

Alleine schon die Tatsache, dass der Mieter durch Hochwasser gefährdet sein kann, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Ein Vermieter, der in einer durch Hochwasser betroffenen Region Wohnraum vermietet, muss den Mieter auf diesen Mangel hinweisen (BGH, Urteil vom 09.12.1970, VII ZR 149/69).


Mietminderung Wasser wegen Bleigehalt:

Liegt der Bleigehalt im Trinkwasser erheblich über den zulässigen Grenzwerten (Verursacher sind hauseigenen Wasserrohre), ist eine grundsätzliche Mietminderung in Höhe von 5% zulässig. Nach der Geburt eines Kindes dürfen die Mieter den Mietzins um 9% mindern (AG Hamburg, Az. 43b C 2777/86, aus WM 1992, S. 11).

Überhöhter Bleigehalt im Wasser durch Bleirohre: Hier hat der Mieter kein Recht auf eine Mietkürzung. Allerdings hat er einen Anspruch auf den Austausch der Bleirohre (LG Hamburg, Az. 16 S 33/88, aus WM 1991, S. 161).

Bei einem Bleigehalt von 126 bis 176 Mikrogramm pro Liter ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Hamburg, Az. 44 C 2614/88, aus WM 1990, S. 383).

Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser liegt nach §2 Abs. 1 TrinkWV bei 40 Mikrogramm pro Liter. Dieser Grenzwert gilt auch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter (Urteil LG Hamburg, Az. 16 S 33/88).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Wasser“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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