Mietminderung Warmwasser

 

Mietminderung Warmwasser



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Warmwasser" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Zu den mietvertraglichen Pflichten des Vermieters gehört auch die Warmwasserversorgung der Mieträume. Wenn der Mieter in der Mietwohnung nicht über ausreichend Warmwasser verfügt, liegt ein Mangel vor.

Der Eintritt bzw. Beginn der Minderung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Mietmangels, sofern er dem Vermieter unverzüglich angezeigt wird. Der Mieter muss sich zwecks Minderung auf den Mangel nicht ausdrücklich berufen oder eine Minderung ankündigen. Die Miete ist per Gesetz nur reduziert geschuldet. Die Höhe der Minderung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und wird auch in einem gerichtlichen Verfahren durch eine Schätzung aufgrund der zugrundezulegenden Fakten ermittelt.

Wie das Berliner Landgericht (AZ: 64 S 266/97) beschloss, muss der Vermieter gewährleisten, dass nach Öffnen des Wasserhahns Warmwasser mit mindestens 45 Grad Celsius nach maximal zehn Sekunden fließt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu empfehlen, die Nebenkosten einmal zu überprüfen. Die Warmwasserversorgung ist ein Bestandteil in jeder normalen Abrechnung. Häufig in Teilung mit einer Hausgemeinschaft zu einem festgelegten Anteil.


Warmwasser-Mietminderungstabelle

Eine weitere Möglichkeit ist das drei- bis fünffache des Minderungsbetrages einzubehalten, solange bis der Schaden repariert ist. Diesen Betrag müssen Sie aber nach Instandsetzung wieder zurückbezahlen – anders als die Mietminderung.

Mietminderung Warmwasser bei zeitlichen Vorlauf:

Bis das Wasser eine Temperatur von 40 Grad Celsius erreicht, muss 5 Minuten lang kaltes Wasser vorlaufen. Es ist daher zulässig, dass der Mieter eine Mietminderung von 10% vornimmt (AG Berlin-Schöneberg, Az. 102 C 55/94).

Mietminderung Warmwasser bei Wasservorlauf:

Das LG Berlin entschied, dass eine Mietminderung von 5% vorliegt, wenn erst nach einem Vorlauf von 70 Litern ca. 37° Celsius warmes Wasser kommt. LG Berlin 28.8.2011 64 S 108/01 NZM 2002,143

Kommt Warmwasser nach ca. erst 10 Litern Kaltwasservorlauf, kann dies eine Mietminderung von 10% rechtfertigen. AG Köpenick 15.11.2000 12 C 214/00 MM 2001,106

Mietminderung Warmwasser bei morgendlicher Abschaltung:

Steht Morgens um 4 Uhr nur kaltes Wasser zur Verfügung, da die Warmwasserversorgung während der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr nicht in Betrieb gehalten wird, so rechtfertigt dies eine Mietkürzung von 7,5%, so AG Köln 24.4.1995 206 C 251/701 WuM 1996, 701

Mietminderung Warmwasser bei Ausfall des Warmwasserboilers:

Bei einem Ausfall des Warmwasserboilers im Bad bei einer nicht vorhandenen zentralen Warmwasserversorgung, so kann eine Mietminderung in Höhe von 15% erfolgen. AG München 10.1.1991 232 C 37276/90 NJW-RR 1991, 845


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Warmwasser“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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