Mietminderung Terrasse

 

Mietminderung Terrasse


Die wichtigsten Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Terrasse" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Wenn während der Mietzeit Mängel oder Fehler an der Mietwohnung auftreten, ist der Mieter berechtigt die Miete zu mindern. Die hierfür ausschlaggebende Vorschrift ist § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach deren Wortlaut der Mieter auch gar nicht aktiv mindert, sondern von einem Teil seiner Zahlungspflicht befreit wird. Die Mietminderung tritt daher Kraft Gesetz und ohne vorherige Erklärung des Mieters ein.

Wenn Sie den Vermieter ausdrücklich aufgefordert haben, die Terrasse fertigzustellen, dann steht Ihnen die Mietminderung zu. Von einer Verwirkung geht man aus, wenn der Mangel ca. 1 Jahr hingenommen wurde und die Miete voll gezahlt wurde.

Die nicht fertiggestellte Terrasse stellt einen Mietmangel dar, was nach dem Gesetz gem. § 536 I S. 2 BGB zur Minderung der Miete führt. Ist die Terrasse nicht nutzbar, bestimmt sich die Minderungsquote nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Je höher der Nutzwert der Terrasse, desto höher die Minderungsquote. Kannte der Mieter bei Mietvertragsabschluss die konkreten Umstände oder hätte er diese erkennen können, muss er diese Kenntnis gegen sich gelten lassen.

Ist die Terrasse zu einer verkehrsreichen Straße hin gelegen, ist die Gebrauchsbeeinträchtigung regelmäßig geringer, als wenn sie zur Waldseite ausgerichtet ist. Maßgebend ist allein die objektiv zu bewertende Gebrauchsbeeinträchtigung, so wie sie ein verständiger und auf die normale Nutzung ausgerichteter Mieter beurteilen würde.


Fehlende Terrasse mindert Wohnfläche

Eine fehlende Terrasse wirkt sich zunächst als Mangel in Bezug auf die vereinbarte Wohnfläche aus.

Bei bis 2004 abgeschlossenen Mietverträgen sind nach der maßgeblichen II. Berechnungsverordnung die Grundflächen von Terrassen zur Hälfte berücksichtigungsfähig. Auf die Lage oder Nutzbarkeit kommt es dabei nicht an (BGH WuM 2009, 344).

Für nach 2004 abgeschlossene Mietverträge ist nach der dann gültigen Wohnflächenverordnung dieGrundfläche von Terrassen in der Regel zu einem Viertel zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zur Hälfte. Da die Verordnung als Regelwert ein Viertel vorgibt, kommt eine darüber hinausgehende Flächenanrechnung nur in Frage, wenn die Terrasse einen überdurchschnittlichen Nutzwert ausweist.

Auch wenn die Terrasse nicht im Vertrag aufgeführt, dürfte es nachweisbar sein, dass diese zur Wohnung gehört. Da die Terrasse eindeutig Ihrer Wohnung zugeordnet ist, wird man bei objektiver Betrachtung die Terrasse hinzuzählen müssen.


Terrasse-Mietminderungstabelle

Neben der Mietminderung  haben Sie ein sog. Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet, Sie dürfen - und zwar bis sämtliche Mängel beseitigt sind - einen Teil der (nach Abzug des Minderungsbetrags) noch zu zahlenden Miete einbehalten, und zwar in Höhe des drei- bis fünffachen Minderungsbetrags. Bei einer Minderung von 50 EUR brauchen also weitere 150 - 250 EUR zunächst nicht bezahlt zu werden. Nach Beseitigung der Mängel müssen diese offenen Beträge dann auf einen Schlag nachgezahlt werden.


Mietminderung Terrasse wegen Taubennest:

Wenn die mitvermietete Terrasse unbenutzbar ist, dann darf der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 20% durchführen (Urteil LG Berlin, Az. 62 S 321/95, aus GE 09/1997, S. 555).


Mietminderung Terrasse wegen Bauarbeiten:

Wenn die Terrasse, die Bestandteil der Mietsache ist, wegen Bauarbeiten nicht nutzbar, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 5% möglich (AG Potsdam, Az. 26 C 406/94, aus WM 1996, S. 760).


Mietminderung Terrasse wegen Anbau eines Balkons:

Wird wegen dem Anbau eines Balkons die Sicht aus Fenstern der darunter liegenden Wohnung eingeschränkt, ist eine Mietminderung zulässig (AG Hamburg-Wandsbek, Az. 716A C 265/01, aus WM 2002, S. 486).

Im Dachgeschoss wurde ein Balkon angebaut. Der Mieter dieser Wohnung kann jetzt auf den Balkon des darunter liegenden Mieters schauen. Hier liegt ein Mangel vor, der zu einer Mietminderung von 4% berechtigt. Grund: Die ursprünglich vorhandene, ungestörte und unbeobachtete Balkonnutzung ist nicht mehr gegeben (LG Berlin, Az. 65 S 152/99, aus MM Nr. 6/2000, S. 38).


Mietminderung Terrasse wegen defekter Balkontür :

Eine defekte Balkontür rechtfertigt eine Mietminderung in Höhe von 14% (AG Köln, aus WM 1970, S. 40).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Terrasse“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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