Mietminderung: Schimmel im Bad

 

Mietminderung: Schimmel im Bad


Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Schimmel im Bad" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Schimmel im Bad gibt grundsätzlich ein Recht zur Mietminderung, da durch Schimmelsporen die Gesundheit nicht unerheblich gefährdet wird.

Schimmel entsteht meist im Bad. Baulich bedingter Schimmelbefall(Wasserrohrbruch, Wärmebrücke) berechtigt als Sachmangel regelmäßig zur Minderung. Nicht selten liegt die Ursache des Schimmelbefalls im Bad aber darin, dass der Mieter falsch heizt- und lüftet.

Beim Baden entstehen ca. 700 g Feuchtigkeit in der Stunde. Beim Duschen sind es sogar 2600 g/h. Wird der Sättigungsgehalt der Luft im Bad überschritten, schlägt sich die Feuchtigkeit an der kältesten Stelle nieder. Meist sind dies die Wand zur Wetterseite hin, die Kachelfugen in der Dusche oder das Badfenster.

Die Idealtemperatur im Bad sollte bei ca. 21 °C liegen. Je kühler das Bad, desto weniger Feuchtigkeit kann die Luft aufnehmen, so dass mehr gelüftet werden muss. Auch kühlt die durch Baden oder Duschen aufgewärmte Raumluft schnell ab, so dass die Feuchtigkeit niederschlägt.

Schimmel im Bad: Mieter muss richtig lüften

Der Großteil der Rechtsprechung bezieht sich darauf, wie sich der Mieter insgesamt in der Wohnung zu verhalten hat. Das Bad ist insoweit ein Sonderfall, da dort die Feuchtigkeitsbildung entsprechend der Nutzungsintensität extrem sein kann. Die üblichen Empfehlungen, ein Mieter müsse zweimal am Tag stoßlüften, wird den Gegebenheiten nicht gerecht.

Da die beim Baden und Duschen entstehende Feuchtigkeit augenscheinlich ist, muss der Mieter wissen, dass sich diese Feuchtigkeit bei fehlender Lüftung im Badezimmer niederschlägt und letztlich Schimmel verursacht.

Die meisten Vermieter werden versuchen, die Schuld auf den Mieter abzuwälzen und ihm ein schlechtes bzw. mangelhaftes Lüftungsverhalten vorwerfen. Hierzu ist anzumerken, dass zum einen der Vermieter dafür Beweis zu erbringen hätte, dass nicht bzw. schlecht gelüftet wird. Dies wird ihm nahezu unmöglich sein, ohne die Wohnung Tag und Nacht zu überwachen. Zum anderen wäre der Vermieter auch verpflichtet, entsprechende Lüftungsmöglichkeiten in der Wohnung herzustellen. Sollte das Bad fensterlos sein, muss so z.B. ein funktionstüchtiger und der Größe des Bades angemessener Lüfter vorhanden sein.


Der Mieter sollte sich nicht einschüchtern lassen, sondern auf umgehende Beseitigung des Schimmels im Bad auf Kosten des Vermieters bestehen und darüber hinaus androhen (bzw. es auch umsetzen), den Mietzins selbständig zu kürzen. Sollte sich Ihr Vermieter stur stellen, können Sie ganz bequem den Dienst Anwalt-beauftragen-24 befassen. Die Anwaltsgebühren hätte die Gegenseite zu zahlen.


Wann sollte wegen dem Bad-Schimmel ein Gutachter eingeschaltet werden?


Wenn es zu einem Streit käme, müsste ein Gutachter beauftragt werden. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens müsste der Verlierer die Kosten dann tragen.


Soll der Schriftverkehr selbst weitergeführt werden oder das Ganze besser einem Anwalt übergeben?


Die Minderung können Sie allein vornehmen. Sollte es dann aber zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommen, wäre es durchaus sinnvoll, den Dienst Anwalt-beauftragen-24 zu beauftragen. Wenn Sie bereits bei der Minderung unsicher sind, wäre es besser auch die Minderung über Anwalt-beauftragen-24 abzuwickeln.


Bad-Schimmel Mietminderungstabelle

Der Mieter muss dem Vermieter den Mietmangel „Schimmel im Bad“ anzeigen und ihn auffordern, diesen zu beseitigen. Wurde der Mangel angezeigt, können Sie die Miete selbständig ohne Fristsetzung oder dergleichen mindern. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach der Intensität des Schimmelbefalls. Es gibt keine pauschalen Vorgaben. Regelmäßig wird sich der Mieter bei Schimmelbefall im Bad mindestens ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Sieht er die Ursache in baulichen Mängeln, muss er beweisen, dass er ordnungsgemäß lüftet und heizt.


Schimmelpilzbefall, Risse in der Wand infolge Feuchtigkeit: 30 % (LG Hamburg ZMR 2004, 41);

Schimmelbildung und muffiger Geruch in Bad, Küche und Schlafzimmer: 10 % Mietminderung (LG Hannover WuM 1982, 183);

Schimmelbildung in Bad und Aufenthaltsraum: 25 % Mietminderung (AG Lüdenscheid WuM 2007, 16);

Erheblicher Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad: 20 % Mietminderung (LG Osnabrück WuM 1989, 370);

Schimmelbefall im Badezimmer infolge Isolierung


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Feuchtigkeit“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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