Mietminderung Lärm


 

Mietminderung Lärm



Die besten Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Mietminderung Lärm" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html


Mietminderung Lärm: Im Allgemeinen

Lärm kann grundsätzlich einen Mietmangel an der Mietsache begründen. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall und damit auf Dauer, Art und Intensität des Lärms an so dass geprüft werden muss, ob dieser noch üblich und hinnehmbar ist oder schon die Grenze zur Sozialverträglichkeit überschreitet. Von Bedeutung ist hier natürlich auch die Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Geräusche, die mit einem sozialadäquaten Verhalten und der üblichen Nutzung der Mieträume einhergehen, muss jeder Mieter hinnehmen (OLG Dresden WuM 2009, 393). Natürlich hat alles seine Grenzen. Die ständige Beeinträchtigung der Nachtruhe kann 20 % Mietminderung begründen (LG Chemnitz WuM 1994, 68). Ständiges lautes Streiten in einer Wohngemeinschaft wurde mit 50 % bewertet (AG Braunschweig WuM 1990, 147). In extremen Fällen kann sogar eine strafrechtlich relevante Körperverletzung in Frage kommen (AG Ratingen DWW 1989, 394). Im Einzelfall muss auf die Intensität und Häufigkeit abgestellt werden. Gelegentlicher Lärm ist zwar störend, aber regelmäßig in rechtlicher Hinsicht belanglos. Sie haben gegen den Vermieter einen Anspruch, dass sich die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand befindet (§ 535 BGB): „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." Zu dem vorgenannten vertragsgemäßen Zustand gehört auch ein Störungsschutz der den Schutz vor Lärmbelästigungen durch andere Mieter umfasst. Sie haben einen Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter, dass dieser dauernde und übermäßige Lärmbelästigungen durch andere Mieter verhindert bzw. abstellt.


Mietminderung Lärm: Fernsehen, Musikanlage

Sehr laute Musik die sich stark störend auf die Nachbarn auswirkt darf nie gehört werden, aber insbesondere in den Nachtstunden ist lediglich Zimmerlautstärke erlaubt. Maßgeblich ist die Zimmerlautstärke. Diese ist eingehalten, wenn die Geräusche außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch wahrnehmbar sind (LG Berlin DWW 1988, 83). Da diese Geräte einen Lautstärkeregler besitzen, kann die Zimmerlautstärke leicht eingehalten werden, so dass jeder Nachbar erwarten kann, während und außerhalb der Ruhezeiten nicht belästigt zu werden (LG Hamburg WuM 1996, 159). Das AG Braunschweig (WuM 1990, 147) erkannte wegen lautstarker Musik aus der Nachbarwohnung bis in die Nacht 50 % Mietminderung zu.


Mietminderung Lärm: Haushaltsführung

Eine Mietminderung kann für ständiges nächtliches Dauerduschen in Betracht kommen, wenn der Nachbar erheblich in seiner Nachtruhe gestört wird. Nach 22:00 Uhr sollen maximal 30 Minuten Duschzeit gestattet sein (OLG Düsseldorf WuM 1991, 288). Eine Mietminderung wegen Toilettengeräusche des Nachbarn (hörbar im Schlafzimmer und Bad) ist nicht möglich.


Mietminderung bei Lärm: Vorgehen

Sie haben einen Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter, dass dauernde und übermäßige Lärmbelästigungen durch andere Mieter verhindert bzw. abstellt. Wenn der Vermieter auf die Beschwerde hin untätig bleibt, haben Sie das Recht die Miete zu mindern. Allerdings müssen Sie auch die Lärmbelästigung konkret darlegen, etwa durch ein sogenanntes Lärmprotokoll und am Besten durch Bestätigung von Zeugen – entweder Freunde von Ihnen, oder besser durch andere Mieter im Haus.

Hinsichtlich starken Lärms in den Nachtstunden können Sie auch die Polizei befassen. Das hätte den Vorteil, dass die Ruhestörung dann auch von der Polizei festgehalten wird. Der Mieter trägt die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels. Setzen Sie nach Anfertigung des Lärmprotokolls in einem Brief – nachweisbar per Einschreiben/Rückschein- Ihrem Vermieter eine Frist (z.B. 2 Wochen) zur Beseitigung des übermäßigen Lärms und kündigen Sie in dem Mietminderungs-Schreiben gleichzeitig an, dass Sie für den Fall der fortgesetzten Lärmbelästigung die Miete mindern werden.

Wird die Lärmbelästigung nicht abgestellt, können Sie die Miete entsprechend kürzen und eine reduzierte Miete überweisen. Die Höhe der Mietminderung ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Sie hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab 10-20% sind bei Lärmbelästigungen jedoch nicht ungewöhnlich. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Lärm“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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