Mietminderung Keller

 

Mietminderung Keller



Die wichtigsten Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Keller" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Grundsätzlich schuldet der Vermieter dem Mieter die Überlassung der Mieträume in einem Zustand, der dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ermöglicht. Dazu gehört auch der Keller.

Es kann vorkommen, dass die Mietsache zur Zeit der Überlassung mit einem Fehler behaftet ist oder dass während der Mietzeit Mängel auftreten, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Liegt ein solcher Fall vor, ist der Mieter grundsätzlich zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Zu beachten ist, dass nach dem Gesetz die Miete automatisch gemindert ist, so lange ein Mangel vorliegt (BGH WM 91, 544). Das Ausmaß der Minderung ist jedoch stets nach dem Maße der Beeinträchtigung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu beurteilen.

Liegt aber eine bloß unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor, so ist in der Regel der Mieter nicht zur Ausübung Mietminderung berechtigt.


Keller-Mietminderungstabelle

Macht der Mieter jedoch trotz Mietmängeln keinen Gebrauch von seinem Minderungsrecht und zahlt er vorbehaltlos die volle Miete, verliert er sein Minderungsrecht.


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Ist der Keller nur eingeschränkt nutzbar, ist eine Mietminderung von 5% zulässig (AG Hannover, Az. 548 C 10867/85).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Keller:

Wenn dem Mieter der im Mietvertrag zugesicherte Keller nicht zur Verfügung steht, so ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung von 5% durchzuführen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 18/1998, S. 1151).


Mietminderung Keller wegen Entziehung:

Wird dem Mieter die Nutzung des Kellers entzogen und steht außerdem noch kein Warmwasser zur Verfügung, dann ist eine Mietkürzung von 30% rechtens (AG Darmstadt, Az. 30 C 3374/81, aus WM 1983, S. 151).


Mietminderung Keller wegen bloßer Abstellfläche:

Erweist sich der im Mietvertrag vereinbarte, abschließbare Keller lediglich als Abstellfläche, darf die Miete um 10% gekürzt werden Keller (LG Hamburg, Az. 7 S 64/74).


Mietminderung Keller wegen fehlender Beleuchtung:

Eine fehlende Kellerbeleuchtung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietkürzung, wenn Tageslicht im Kellerraum gegeben ist (AG Pinneberg, Az. 45 C 521/78, aus WM 1980, S. 68).


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Kann der Mieter den Kellerraum zeitweise nicht benutzen, so ist eine Mietminderung von 2% rechtens (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Kellerfenster:

Ein fehlendes Kellerfenster stellt einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Daher ist keine Mietminderung zulässig (LG Mannheim, aus WM 1977, S. 138).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Keller“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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