Mietminderung: Kein Keller

 

Mietminderung: Kein Keller



Die besten Tipps und die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "kein Keller" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Gem. § 536 BGB ist der Mieter für den Fall, dass die Mietsache zur Zeit der Überlassung an ihn einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder für den Fall dass ein solcher während der Mietzeit entsteht für die Zeit, während der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat man nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit hierbei außer Betracht bleibt.

Ist im Mietvertrag eingetragen, dass zu Ihrer Wohnung ein Kellerraum gehört aber ist dennoch kein Keller vorhanden dann kann die Miete gemindert werden

Eine angemessene Herabsetzung der zu entrichtenden Miete nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB ist unter Berücksichtigung aller für die Tauglichkeitsminderung maßgeblichen Umstände durchzuführen. Angemessen ist in der Regel die proportionale Anpassung der Miete im Verhältnis der Tauglichkeitsminderung (BGH 24.03.2004 - VIII ZR 295/03). Basis für die Berechnung der Minderung ist die Bruttokaltmiete.

Das Landgericht Berlin hat im Urteil, Az. 64 S 21/98 im Ergebnis festgestellt, dass für den Fall, dass der Vermieter dem Mieter entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung keinen Kellerraum zur Verfügung stellt, den Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5% berechtigt.

Die Tatsache, dass das Fehlen des Kellers, Sie zwingt einen Wohnraum quasi als Kellerersatz zu nutzen, indem Sie in diesem gezwungenermaßen Gegenstände abstellen müssen und insofern, die Nutzung des entsprechenden Wohnraums zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht möglich ist, mindert faktisch die Tauglichkeit der Wohnung, was Sie nach  unserer Auffassung zu einer weiteren Minderung in Höhe von 5 % berechtigt.


Keller-Mietminderungstabelle

Hier finden Sie noch weitere Urteile zum Bereich Mietminderung Keller.


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Ist der Keller nur eingeschränkt nutzbar, ist eine Mietminderung von 5% zulässig (AG Hannover, Az. 548 C 10867/85).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Keller:

Wenn dem Mieter der im Mietvertrag zugesicherte Keller nicht zur Verfügung steht, so ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung von 5% durchzuführen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 18/1998, S. 1151).


Mietminderung Keller wegen Entziehung:

Wird dem Mieter die Nutzung des Kellers entzogen und steht außerdem noch kein Warmwasser zur Verfügung, dann ist eine Mietkürzung von 30% rechtens (AG Darmstadt, Az. 30 C 3374/81, aus WM 1983, S. 151).


Mietminderung Keller wegen bloßer Abstellfläche:

Erweist sich der im Mietvertrag vereinbarte, abschließbare Keller lediglich als Abstellfläche, darf die Miete um 10% gekürzt werden Keller (LG Hamburg, Az. 7 S 64/74).


Mietminderung Keller wegen fehlender Beleuchtung:

Eine fehlende Kellerbeleuchtung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietkürzung, wenn Tageslicht im Kellerraum gegeben ist (AG Pinneberg, Az. 45 C 521/78, aus WM 1980, S. 68).


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Kann der Mieter den Kellerraum zeitweise nicht benutzen, so ist eine Mietminderung von 2% rechtens (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Kellerfenster:

Ein fehlendes Kellerfenster stellt einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Daher ist keine Mietminderung zulässig (LG Mannheim, aus WM 1977, S. 138).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung kein Keller“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



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