Mietminderung Geruch

 

Mietminderung Geruch



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Geruch" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Die Geruchsbelästigung und deren Intensität müssen Sie bewiesen. Sie sollten etwaige Beweise sofort sichern, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Auch das Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Die Nutzung der Mietwohnung ist nicht isoliert für sich zu sehen, da der Mieter auf die Nutzung des Treppenhauses angewiesen ist und sich Geruchsbelästigungen auch entsprechend auswirken. Maßgeblich ist, dass der Geruch eine gewisse Erheblichkeit und Beständigkeit erreicht. Gelegentliche Geruchsbelästigungen müssen außer Betracht bleiben. Allein das subjektive Geruchsempfinden oder gar eine individuelle Überempfindlichkeit eines Mieters sind kein Maßstab. Muss ein Richter entscheiden, kommt es darauf an, wie ein objektiv denkender Mensch die Situation auffassen würde.

Am günstigsten ist die Befassung möglichst vieler Zeugen, welche später bestätigen können, wie diese den Geruch zu welcher Zeit wahrgenommen haben. Führen Sie möglichst täglich Protokoll.

Es besteht auch die Möglichkeit einen Gutachter zu beauftragen.


Folgende Beweisregeln gelten bei der Mietminderung:

Der Mieter muss beweisen,

  1. -dass Wohnungsmängel und eine Beeinträchtigung vorliegen und

  2. -dass die Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt ist.

Der Vermieter muss beweisen,

- dass der Mieter den Mangel verschuldet hat,

- dass der Mieter den Mangel von Anfang an kannte,

- dass der Mangel nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellt.

               

Geruch-Mietminderungstabelle

Die Miete kann für die Zeit gemindert werden, in der der Mangel vorhanden ist. Sobald der Mangel beseitigt wurde, muss die Minderung beendet werden.

Mietminderung Geruch wegen Heizöl:

Wenn es in Mietwohnungen im Erdgeschoss derart nach Heizöl riecht, dass täglich deswegen mehrmals gelüftet werden muss, dann dürfen Mieter eine Mietminderung von 15% durchführen (Urteil AG Augsburg, Az. 73 C 2242/01, aus WM 2002, S. 605).

Mietminderung Geruch wegen Abgasen:

Wenn der Mieter das Fenster des Schlafzimmer nachts nicht offen lassen kann, weil sonst Abgase und Lärm aus der Tiefgarage eindringen, darf er die Miete um 10% kürzen (AG Osnabrück, aus WM 1986, S. 334).

Mietminderung Geruch wegen Tiergestank:

Wenn penetranter Tiergestank aus der Wohnung des Nachbarn dringt, weil dieser ein Frettchen hält, kann die Miete um 33% gekürzt werden (AG Rendsburg, aus WM 1989, S. 234).

Hält der Nachbar sein Haustier nicht artgerecht und kommt es deshalb zu einer Geruchsbelästigung, können Mieter eine Mietminderung in Höhe von 10% durchführen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 280/90).

Mietminderung Geruch wegen Abluft:

Wenn ein Mitbewohner die Abluft seines Wäschetrockners nach außen leitet, dann darf der dadurch gestörte Mieter die Miete um 10% kürzen (LG Köln, aus WM 1990, S. 385).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Geruch“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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