Mietminderung Garten

 

Mietminderung Garten



Die besten Tipps und die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Garten" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Mietminderung Garten: Verschattung

Gemäß dem Gesetz (§ 903 BGB) darf jeder Eigentümer sein Grundstück so nutzen wie er will und sich die Einwirkung Dritter verbitten. Voraussetzung ist allerdings, dass Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Rechte Dritter können sich aus einem Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben, soweit der Eigentümer bzw. der Mieter als berechtigter Gartennutzer in seinem Besitz beeinträchtigt wird.

Bei einem Garten ist zunächst die Frage zu klären, ob Sie ihn mitgemietet haben oder nach dem Mietvertrag nur die Nutzung erlaubt ist Wachsen in des Nachbarn Garten Bäume, kommt es nicht selten zur Verschattung angrenzender Grundstücke. Die Bäume behindern den Zutritt von Licht und Luft. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Schattenwurf als Einwirkung auf ein Grundstück zu bewerten ist, dem Vermieter und Mieter mit einem Unterlassungsanspruch begegnen können.

Grundsätzlich stellt der Entzug von Licht durch Schatten spendende Bäume keine unzulässige Einwirkung auf ein Nachbargrundstück darstellt da. Laut § 906 BGB kann ein Eigentümer nur Einwirkungen abwehren, die die Grundstücksgrenze überschreiten und wahrnehmbar sind. Dazu zählen Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß und Geräusche, nicht aber Umstände auf einem Nachbargrundstück, durch die lediglich natürliche Vorteile wie Licht oder Sonnenschein vom eigenen Grundstück abgehalten werden. Wenn der Vermieter gegen die Verschattung des Gartens nichts unternehmen kann, muss der Mieter dies hinnehmen. Eine Mietminderung ist möglich wenn Grenzabstände nicht eingehalten werden und es dadurch zu einer Verschattung kommt. Nach den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer muss jeder Grundstückseigentümer Gewächse so pflanzen, dass Grenzabstände eingehalten werden. Die Grenzabstände stellen dabei auf Hecken und Sträucher unterschiedlicher Größe, Obstbäume, schwach wachsende, mittelgroße oder großwüchsige Bäume ab. Beispielsweise müssen großwüchsige Bäume 8m Grenzabstand einhalten. Bei Hecken bis 1,80 m Höhe genügt ein Grenzabstand von 0,50 m.  Die Nachbarrechtsgesetze können sich von Bundesland zu Bundesland stark unterscheiden.


Garten-Mietminderungstabelle

Bei einem Garten ist zunächst immer die Frage zu klären, ob Sie ihn mitgemietet haben oder nach dem Mietvertrag nur die Nutzung erlaubt ist. Der Vermieter darf jedoch auch ohne triftigen Grund die Gartennutzung nicht widerrufen. Ein zwischen Ihnen und dem Vermieter bestehender Rechtsstreit ist jedenfalls kein triftiger Grund.


Mietminderung wegen Verschattung:

Laut LG Berlin Urteil vom 05.12.2000, Az. 63 S 155/00) ist der Vermieter nicht verpflichtet in das natürliche Wachstum eines Baumes einzugreifen. Die damit einhergehende Verschattung sei ein natürlicher Zustand. So hat auch das AG Neukölln (Urteil vom 02.07.2008, Az. 21 C 274/07) einen Minderungsanspruch verneint, da eine natürliche Verschattung keinen Mangel darstelle. Die Bäume waren bei Einzug des Mieters bereits gepflanzt. Der Mieter hat daher keinen Anspruch, dass der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht die Bäume zurückschneide. Völlig konträr dagegen das AG  Charlottenburg, Urteil vom 07.09.2006, Az. 211 C 70/06). Da AG war der Auffassung, dass die Verschattung 5 % Mietminderung begründe, wenn durch  den Lichtmangel das Licht eingeschalten werden müsste.


Mietminderung wegen Widerruf der Gartennutzung:

Eine Mietminderung, wenn Ihnen die Gartennutzung entzogen wird, ist in Höhe von 5% möglich und anerkannt (Urteil AG Bergisch Gladbach, Az. 60 C 602/88).


Mietminderung wenn Garten nicht genutzt werden kann:

Wenn im Mietvertrag vereinbart war, dass ein Garten zur Benutzung zur Verfügung steht, diese Nutzung sich aber als nicht durchsetzbar herausstellt, besteht ein Minderungsrecht in Höhe von 10%. Dies gilt jedoch nur für die Monate, in denen der Garten auch genutzt werden könnte.


Mietminderung bei eingeschränkter Gartennutzung:

Ist der Garten nur eingeschränkt nutzbar, weil er als Lager für Baumaterial dient, ist eine Mietminderung von 5% möglich (LG Osnabrück, Az. 1 S 39/85, aus WM 1986, S. 93).


Mietminderung bei Bepflanzung im Garten:

Änderungen des Baumbestands auf dem Grundstück berechtigen den Mieter nicht zu einer Mietminderung (AG Gronau, Az. 3 C 288/90, aus WM 1991, S. 262). Wird die Wohnung durch den Baumwuchs mehr und mehr beschattet, so berechtigt auch dies den Mieter nicht zu einer Mietminderung (LG Berlin, Az. 63 S 155/00, aus GE 9/2001, S. 626). Ebenso, wenn die Hecke im Vorgarten gekürzt wird (AG Hamburg, Az. 49 C 1977/94, aus WM 1995, S. 652).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Garten“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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