Mietminderung Garage

 

Mietminderung Garage



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Garage" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html


Garage-Mietminderungstabelle

Mietminderung Garage weil die Garage nicht fertig gestellt wurde: Wenn eine Garage in der Weise nicht fertig gestellt ist, dass das Garagendach nur behelfsmäßig abgestützt ist und sie außen sowie innen noch verputzt werden muss, dann darf der Mieter den auf die Anmietung der Garage fallenden Anteil der Miete um 70% kürzen (Urteil AG Hanau, Az. 32 C 69/78, aus WM 1980, S. 85).


Mietminderung Garage wegen Lärm durch Garage:

Störender, nächtlicher Lärm durch das Öffnen und Schließen von Garagentoren führt dazu, dass der Mieter, der oberhalb der Garagen wohnt, die Miete um 10% mindern darf (LG Berlin, Az. 64 S 26/86, aus MM 1986, S. 294).

Zufahrt zur Tiefgarage behindert: Hier sind 10% Mietminderung möglich (AG Osnabrück, aus WM 1986, S. 334).


Mietminderung Garage weil die Garagenzufahrt zu steil ist:

Hat der Mieter 13 Jahre lang nicht bemängelt, dass die Garagenzufahrt zu steil sei, dies aber jetzt tut, weil er mit der Auspuffanlage seines Autos ständig aufsetzt, dann steht ihm kein Minderungsrecht mehr zu (AG Köln, Az. 154 C 357/69).


Mietminderung Garage weil das Garagentor defekt ist:

Alleine die Tatsache, das das Garagentor defekt ist, rechtfertigt keine Mietminderung. Der Stellplatz kann trotzdem genutzt werden (AG Kassel, Az. 801 C 4534/88, aus WM 1989, S. 171).


Mietminderung Garage weil Garagentor zu laut:

Wird eine Wohnung angemietet, die direkt über der Einfahrt der Tiefgarage einer Wohnanlage liegt, so ist dessen Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt: Mit einer entsprechenden Lärmbelästigung durch das Öffnen und Schließen des Garagentors konnte vor Vertragsschluss gerechnet werden (AG Bonn, Az. 8 C 191/89, aus WM 1990, S. 71).


Mietminderung Garage weil Garage/Stellplatz zugestellt ist:

Je nach Beeinträchtigung kann die Miete der Garage/des Stellplatzes bis zu 100 % gekürzt werden. Auf eine Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Allerdings empfiehlt sich in solchen Fällen ein alternatives Vorgehen. Es besteht die Möglichkeit, den Unberechtigten abzumahnen. Wichtig ist aber, dass ein auffälliger Warnhinweis, dass unberechtigte Parker sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden bzw. es sich um einen Privatparkplatz handelt, vorhanden ist. Wir empfehlen, dass abgestellte Fahrzeug zu fotografieren und so den Parkverstoß beweissicher zu dokumentieren. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen deutlich erkennbar sein. Optimal ist noch eine Einblendung des Datums und der Uhrzeit, dies lässt sich bei den meisten Apparaten einfach einstellen. Sicherheitshalber sollten mehrere Fotos aus verschiedenen Winkeln gemacht werden. Hilfsweise reicht aber auch eine Zeugenaussage durch einen Dritten und das Aufschreiben des Kennzeichens und Fahrzeugtyps. Anschließend können Sie diese Unterlagen bequem per Email bei uns einreichen. Wir führen den entsprechenden Schriftverkehr für Sie. Es wird der Halter des Fahrzeugs durch uns ermittelt und eine Abmahnung zugestellt. Darin muss sich der Andere verpflichten, unter Androhung einer hohen Vertragsstrafe Ihren Parkplatz nicht mehr zu nutzen. Zum anderen muss der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen und Parkgebühr bezahlen. Im Ergebnis haben Sie damit ein wesentlich geringeres Risiko. Die Wiederholungsgefahr dürfte erheblich sinken

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Garage“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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