Mietminderung Fußboden

 

Mietminderung Fußboden



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Fußboden" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html


Fußboden-Mietminderungstabelle

Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss den mitgemieteten Fussboden pfleglich behandeln.

Wird die Wohnung ohne Bodenbeläge vermietet, hat der Mieter immer das Recht, einen Teppich selbst zu verlegen, denn es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Räume. Beim Auszug hat er ihn wieder zu beseitigen.


Mietminderung Fußboden wegen Ausdünstungen:

Ist der Mieter gezwungen, den Parkettboden täglich nass zu wischen und den Raum öfters zu lüften, weil der Kleber noch schädliche Lösungsmittel ausdünstet, dann darf der Mieter eine Mietkürzung in Höhe von 15% vornehmen (Urteil AG Frankfurt am Main, Az. 33 C 1398/99-67, aus NJW-RR 2001, S. 9).


Mietminderung Fußboden wegen Beschädigung:

Ist ein Parkettfußboden so beschädigt, dass er Höhenunterschiede und größere Fugen aufweist, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 6% zulässig (LG Berlin, Az. 63 S 54/00, aus MM 6/2002, S. 33).


Mietminderung Fußboden wegen Deformation:

Wenn ein Fußboden so deformiert ist, dass er in der Mitte des Zimmers 5 cm tiefer liegt als an den Wänden, so ist dies als Mangel an der Mietsache zu werten, der den Mieter zu einer Mietkürzung berechtigt (AG Berlin-Schöneberg, Az. 103 C 207/99, aus MM 9/2001, S. 46).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Fußboden“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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