Mietminderung Fluglärm

 

Mietminderung Fluglärm



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Fluglärm" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Grundsätzlich ist eine Mietminderung wegen Fluglärm möglich. Gesetzlich ausgeschlossen ist das Mietminderungsrecht aber gemäß § 536 b BGB, wenn der Mieter den Mietmangel bei Vertragsschluss kennt. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob Lärmstörungen voraussehbar waren, ob sie einem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, oder ob sich im Hinblick auf die Lage des Mietobjektes lediglich ein bereits ursprünglich vorhandenes Risiko verwirklicht. Man muss damit rechnen, dass argumentiert wird, dass der Flughafen bereits vorhanden war und die Mieter damit hätten rechnen können, dass der Flughafen erweitert wird.


Für eine Mietminderung wegen Fluglärm wird es darauf ankommen,

· wo genau sich das Mietobjekt befindet,

· ob bereits bisher Fluglärm vorhanden war,

· wann die Wohnung gemietet wurde und

· ob und inwieweit Planungen des Flughafenbetreibers zum Zeitpunkt der Vertragsschließung der Öffentlichkeit bekannt waren.


Wird eine Straße zwar regelmäßig von Flugzeugen überflogen, liegt aber nicht in einem als solchem offiziell ausgewiesenen Lärmschutzbereich, haben die Anwohner noch keinen ausreichenden Anspruch auf eine besondere Mietminderung wegen des Fluglärms über ihren Häusern. Das hat das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschieden.

Damit ein Lärmschutzbereich offiziell ausgewiesen wird, müssen laut dem Urteil bestimmte Lärmgrenzwerte in der betroffenen Straße überschritten werden. Diese betragen laut dem Fluglärmgesetz tagsüber 65 Dezibel (db(A)) und nachts 55 db(A).

Empfehlenswert ist es ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, da Mieter Art, Umfang und Dauer eines Mangels darlegen und beweisen müssen.

Im Zweifel muss die Lautstärke zusätzlich mittels eines Sachverständigengutachtens belegt werden.


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Fluglärm“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.


                                                                                                   

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