Mietminderung feuchter Keller

 

Mietminderung feuchter Keller



Die besten Tipps und die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "feuchter Keller" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Stellt der Vermieter die Mietsache nicht wie vertraglich zugesichert zur Verfügung, so kann der jeweilige Mieter den geschuldeten Mietzins, § 535 II BGB, angemessen mindern, soweit er vorher diesen Mangel angezeigt hat, vgl. § 536 BGB. Eine solche Mietminderung -hier wegen einem feuchten Keller- kraft Gesetz tritt hingegen nicht ein, wenn der Mieter bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Mangel hatte, § 536b BGB.

Zunächst sollte geklärt werden, ob der von Ihnen Kellerraum im Mietvertrag fixiert ist. Nur, wenn er dort aufgeführt ist, hat der Vermieter auch die Pflicht, Ihnen diesen Kellerraum ordnungsgemäß zu überlassen. Sie müssen folglich ihren Mietvertrag dahingehend überprüfen, ob ihnen darin ein Kellerraum mit vermietet wurde. Trifft das zu, so dürfte für sie ein Mietminderungsrecht kraft Gesetz bestehen.

Es wird davon ausgegangen, dass Sie bei Bezug der Mietwohnung keine Kenntnis von der Feuchtigkeit im Keller hatten und eine solche direkt beim Vermieter angezeigt haben, als sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Damit sind sie ihrer Obliegenheit als Mieter nachgekommen. Es ist nun die Pflicht des Vermieters, vertragsgemäße Zustände herzustellen. Wenn der mangelhafte Zustand nicht behoben wird, ist ihre Miete seit dem Zeitpunkt der Anzeige des Sachmangels kraft Gesetz gemindert.

Hierzu sei angemerkt, dass sie im Falle einer Uneinigkeit beweisen müssten, dass Sie den Vermieter über den feuchten Keller informiert haben.

Hinsichtlich eines feuchten Kellers dürfte eine Minderung der Miete zwischen 5-10 % infrage kommen, vgl. Urteil des AG Bad Bramstedt vom 20.07.2989 – Az. 5 C 44/89 (für 10 %).

Eine teilweise Nutzbarkeit des Kellers dürfte ausscheiden, wenn nicht vorher gesagt werden kann, wann es zu einem Wassereintritt kommt und wann nicht. In so einem Fall kann man von der Unzumutbarkeit der Nutzung des Kellerraums ausgehen insbesondere auch, weil Kellerfeuchtigkeit auch auf trockenen Flächen gelagerten Sachen des Mieters auch Schaden kann.

Darüber hinaus könnte noch ein Mietminderungsrecht wegen Schimmel bestehen. Ein solches dürfte für Kellerräume allerdings nicht bestehen, da hier wohl von einer gesundheitlichen Belastung nicht auszugehen ist. Insofern dürfte es bei den angesprochenen 10 % bleiben.


Keller-Mietminderungstabelle

Hier finden Sie weitere Urteile zum Bereich Mietminderung Keller. Liegt aber eine bloß unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor, so ist in der Regel der Mieter nicht zur Ausübung Mietminderung berechtigt.


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Ist der Keller nur eingeschränkt nutzbar, ist eine Mietminderung von 5% zulässig (AG Hannover, Az. 548 C 10867/85).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Keller:

Wenn dem Mieter der im Mietvertrag zugesicherte Keller nicht zur Verfügung steht, so ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung von 5% durchzuführen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 18/1998, S. 1151).


Mietminderung Keller wegen Entziehung:

Wird dem Mieter die Nutzung des Kellers entzogen und steht außerdem noch kein Warmwasser zur Verfügung, dann ist eine Mietkürzung von 30% rechtens (AG Darmstadt, Az. 30 C 3374/81, aus WM 1983, S. 151).


Mietminderung Keller wegen bloßer Abstellfläche:

Erweist sich der im Mietvertrag vereinbarte, abschließbare Keller lediglich als Abstellfläche, darf die Miete um 10% gekürzt werden Keller (LG Hamburg, Az. 7 S 64/74).


Mietminderung Keller wegen fehlender Beleuchtung:

Eine fehlende Kellerbeleuchtung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietkürzung, wenn Tageslicht im Kellerraum gegeben ist (AG Pinneberg, Az. 45 C 521/78, aus WM 1980, S. 68).


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Kann der Mieter den Kellerraum zeitweise nicht benutzen, so ist eine Mietminderung von 2% rechtens (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Kellerfenster:

Ein fehlendes Kellerfenster stellt einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Daher ist keine Mietminderung zulässig (LG Mannheim, aus WM 1977, S. 138).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung feuchter Keller“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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