Mietminderung Dusche

 

Mietminderung  Dusche



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Dusche" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Gem. § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Entsteht ein Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder beeinträchtigt, ist die Miete im Verhältnis zu dieser Beeinträchtigung zu mindern.

Die Mietminderung wird nicht von der Kaltmiete, sondern von der tatsächlich gezahlten Gesamtmiete, also inkl. Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlung berechnet (BGH, WuM 2005, 753), so dass Sie sogar zugunsten des Vermieters von einem zu geringen Ausgangsbetrag ausgegangen sind.


Die Minderungsbeträge zum Mietmangel „Dusche“ liegen zwischen 5 und 30 %.

Funktioniert die einzige Badewanne/Dusche in der Mietwohnung nicht, ist eine Mietminderung von 30% zulässig (Urteil AG Köln, aus WM 1998, S. 690).

Weitere Urteile können Sie aus Mietminderungstabelle zu Mietmangel Badewanne entnehmen.

http://www.devpro24.com/mietminderung-badewanne.html

Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung schriftlich auf, die genau bezeichneten Mängel binnen 14 Tagen zu beseitigen und kündigen Sie für den Fall der Fristversäumnis dann weitergehende Schritte an. Insoweit haben Sie die Möglichkeit,


a) die Miete zu mindern. Alternativ könnten Sie aber auch

b) eine Ersatzvornahme androhen; d.h. die Dusche selbst zu reparieren und die Kosten dem Vermieter in Rechnung zu stellen. Zahlt er nicht, könnten Sie dann nach Ankündigung die Aufrechnung mit Mietzahlungen erkläre.

c) einen Kostenvorschuss für diese Ersatzvornahme fordern. Dieser müsste dann eingeklagt und der Vorschuss später abgerechnet werden.


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Dusche“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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