Mietminderung Dach undicht



Die wichtigsten Tipps zum Mietmangel "Mietminderung Dach undicht" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Ein feuchter Fleck auf der Decke stellt einen Mangel dar, der Sie zur Minderung berechtigt. Die Ermittlung der Minderungsquote hängt vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass ein 1 m2 großer Wasserfleck den Mieter zu einer Minderung seiner Miete um 3 % berechtigt (LG Berlin, GE 1998, S. 1151). Wenn es schon von der Decke tropft, wäre auch eine Quote von mindestens 5 % gerechtfertigt.

Für das weitere Vorgehen wird angeraten, den Mangel Ihrem Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anzuzeigen und Ihm mitzuteilen, dass Sie die Miete mit der nächsten Zahlung um 5% mindern werden. Gleichzeitig drohen Sie ihm an, falls er den Mangel nicht innerhalb eines Monats beseitigt, Sie einen Fachbetrieb beauftragen werden. Sollte dann die Frist erfolglos verstreichen, können Sie die Reparaturkosten von ihm als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Dach undicht“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.





                                                                                                   

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