Mietminderung Aufzug

 

Mietrecht Aufzug



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Aufzug" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass in Gebäuden ab 5 Obergeschossen (LBO Berlin, Nordrhein-Westfalen) oder in Gebäuden mit einer Höhe von mindestens 13 m (LBO  Baden-Württemberg) ein Aufzug installiert sein muss.

Das Vorhandensein eines Aufzugs in einem Gebäude gilt als wertbildender Faktor, der sich auch in der Miethöhe zeigt und in Mietspiegeln auch entsprechend qualifiziert wird. Fällt der Aufzug dann aus, kann dann die Miete gemindert werden.

Ist das Gebäude mit einem  Aufzug ausgestattet, muss der Vermieter für die Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einstehen. Ihm obliegt eine Verkehrssicherungspflicht.


Nutzung des Aufzugs muss sich aus dem Mietvertrag ergeben

Ist im Mietvertrag mit dem Mieter ausdrücklich oder konkludent vereinbart, dass dieser berechtigt ist, den Aufzug zu nutzen, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Aufzug defekt ist und nicht benutzt werden kann. Ist der Aufzug Bestandteil des Mietvertrages, ist der Vermieter verpflichtet, den Aufzug ständig in Betrieb zu halten (OLG Frankfurt, Beschluss v.7.6.2004, 2 W 22/04). Wird im Mietvertrag darauf verwiesen, dass der Mieter auch die Betriebskosten für den Aufzug anteilig zu tragen hat, lässt sich auch daraus das Recht des Mieters ableiten, den Aufzug zu nutzen.

Ein Ausfall über mehrere Tage stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur Minderung (§ 536 BGB) Die Höhe der Minderung bestimmt sich danach, in welchem Maße die Gebrauchstauglichkeit durch den Aufzugsausfall beeinträchtigt wird. Ein Mieter, dessen Mietwohnung im 8. Obergeschoss liegt, ist  stärker betroffen, als ein Miete aus dem 2. Obergeschoss. 


Soll der Schriftverkehr selbst weitergeführt werden oder das Ganze besser einem Anwalt übergeben?

Die Minderung können Sie allein vornehmen. Sollte der Vermieter Probleme machen, wäre es durchaus sinnvoll, den Dienst Anwalt-beauftragen-24 in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie bereits bei der Minderung Unsicherheit sind, wäre es besser auch die Minderung über Anwalt-beauftragen-24 abzuwickeln.


Aufzug-Mietminderungstabelle

Der Vermieter ist verpflichtet, den Aufzug ständig in Betrieb zu halten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2004, 2 W 22/04). Fällt der Aufzug aus, so ist dies ein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung rechtfertigt, deren Umfang auch von der Geschosslage der Wohnung des Mieters abhängig ist.


Mietminderung Aufzug wegen wochenlangen Ausfalls:

Fällt der Aufzug für 16 Tage aus, kann der im 10. Obergeschoss wohnende Mieter eine Mietminderung von 20 % und der im 6. Geschoss wohnende Mieter 15 % beanspruchen (AG Berlin-Mitte, Urt.v.19.4.2007, 10 C 24/07).


Mietminderung Aufzug wegen Defekt (4.Stock):

Ist der Fahrstuhl defekt, berechtigt dies den Mieter, der im 4. Stock seine Wohnung hat, zu einer Mietminderung in Höhe von 10% (LG Potsdam, Az. 2 C 484/89).


Mietminderung Aufzug wegen Defekt (5.Stock):

Für den Mieter im 5. Stock ist eine 7,5%-ige Mietkürzung angemessen, wenn der Aufzug defekt ist (AG Bremen, Az. 10 C 300/86, aus WM 1987, S. 383).


Mietminderung Aufzug wegen Lautstärke:

Eine Aufzugsanlage muss derart schallisoliert sein, dass ein Grenzwert in Höhe von 30 dB(A) nicht überschritten wird (Urteil AG Schöneberg, aus WM 1982, S. 183).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Aufzug“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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