Mietminderung Küche nicht nutzbar

 

Mietminderung Küche nicht nutzbar



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Küche nicht nutzbar" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Als Mietminderung bezeichnet man bei Wohnraummiete das Herabsetzen der vereinbarten Miete aufgrund eines Mietmangels an der Mietwohnung. Bekommt der Mieter nicht das, was ihm laut Mietvertrag zugesprochen wurde, dann soll der Vermieter hierfür auch nicht die volle Miete erhalten.

Die Höhe der Mietminderung richtet sich dabei nach der Intensität des Mangels.

Das Gesetz legt in § 536 Absatz 4 BGB fest, dass bei Wohnraummietverhältnissen eine von diesem Grundgedanken abweichende Regelung unwirksam ist. Das Recht auf Mietminderung darf also weder ausgeschlossen, eingeschränkt, noch erschwert werden. Jede Vertragsklausel, die gegen diese gesetzliche Vorgabe verstößt, ist unwirksam.

Die Mietminderung ist ein starkes Druckmittel des Mieters gegen den Vermieter dar. Dies führt häufig zum Streit darüber, ob tatsächlich ein Mangel an der Mietsache vorliegt.

Ein solcher Streit ist meist die Grundlage für aufwändige Gerichtsverfahren. Ein behaupteter Mangel führt zu einer Mietminderung – eine Mietminderung führt häufig zur Kündigung durch den Vermieter. Die Folge ist häufig eine gerichtliche Räumungsklage. Im Gerichtsverfahren wegen Kündigung ist dann die begehrte Mietminderung zu klären

Voraussetzungen der Mietminderung

Eine Mietminderung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

1. Ein Mietmangel

Zum Einen muss ein Mangel vorhanden sein, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verhindert, beeinträchtigt oder erschwert. Unter diesen Punkt kann jede Beeinträchtigung der Mietsache fallen – etwa durch einen Schaden an der Mietsache selbst, oder auch durch äußere Einflüsse, wie z.B. Lärm.

Entscheidend ist, welche Eigenschaften der Mietsache im Mietvertrag zugesichert wurden. Wer eine Wohnung direkt an einer stark befahrenen Straße anmietet, kann sich später nicht über den erhöhten Fahrzeuglärm beschweren.

Als Faustregel gilt, dass ein Mangel immer dann vorliegt, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung von dem vertraglich vereinbarten Zustand abweicht.

2. Die Mängelanzeige

Liegt ein Mietmangel vor, so muss der Mieter diesen Mietmangel unverzüglich dem Vermieter anzeigen.

Unterlässt er die Anzeige, so ist der dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Anzeige ist zwingend erforderlich, weil dem Vermieter die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen und damit seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen. Wichtig ist hierbei aber, dass für eine wirksame Minderung dem Vermieter keine Frist zur Beseitigung gesetzt werden muss. Die Miete kann bereits mit dem Zeitpunkt der Mängelanzeige gemindert werden. Eine Fristsetzung ist nur in den Fällen notwendig, in denen der Mieter plant, den Mangel selbst zu beseitigen.

Sonstige Voraussetzungen

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Minderung dennoch ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- Der Mieter den Mietmangel bereits bei Vertragsschluss kannte und nicht gerügt hat.
- Der Mietmangel schuldhaft vom Mieter verursacht wurde.
- Der Mietmangel unerheblich ist, so dass er den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht einschränkt.

Von welchem Betrag wird gemindert?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Minderung stets von der Bruttomiete zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die prozentuale Minderung sowohl von der Kaltmiete, als auch von der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung bzw. –pauschale abzuziehen ist. Mindert der Mieter auf diese Weise eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung, so sind auch in der Jahresabrechnung die auf den Mieter entfallenden Nebenkosten anteilig zu mindern.


Küche-Mietminderungstabelle

Nachfolgend sind einige Beispiele aus der Praxis aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass je nach Einzelfall die konkrete Minderungsquote abweichen kann. Die nachfolgenden Werte dürfen daher nur als „Richtwerte“ verstanden werden.


Mietminderung Küche fehlt:

Ist trotz vertraglicher Vereinbarung die Einbauküche nicht eingebaut, so darf die Miete zumindest um den Betrag reduziert werden, der deswegen der Miete zugerechnet wurde (LG Dresden, Az. 15 S 0603/97, aus WM 7/2001, S. 336).

Mietminderung Küche wegen kaputter Heizung:

Funktioniert die Heizung in der Küche nicht begründet dies keine Mietkürzung (LG Berlin, Az. 61 S 189/89, aus WM 1990, S. 16).

Mietminderung Küche wegen Küchenfenster:

Die Trübung einer Isolierglasscheibe in der Küche ist kein Grund für eine Mietminderung (AG Miesbach, Az. 3 C 585/84, aus WM 1985, S. 260).

Mietminderung Küche wegen defekten Herd:

Ein defekter Küchenherd berechtigt den Mieter, den Mietzins um 5% zu mindern (LG Berlin, Az. 61 S 171/80, aus GE 1981, S. 673).

Mietminderung Küche wegen fehlender Küche:

Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte Küche noch nicht eingebaut, braucht überhaupt keine Miete bezahlt zu werden (Urteil LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96).

Mietminderung Küche wegen undichter Spüle:

Bei einer undichten Spüle undicht, darf eine Mietkürzung von 5% vorgenommen werden (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).

Mietminderung Küche wegen Küchenschrank:

Die Tatsache, dass die Tür eines Küchenunterschranks nicht richtig schließt, rechtfertigt keine Mietminderung (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).

Mietminderung Küche wegen Schimmel:

Wird eine Wand in der Küche durch undichte Fenster schimmlig, ist eine Mietkürzung von 20% zulässig (LG Hannover, aus ZMR 1979, S. 47).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Küche nicht nutzbar“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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