Mietrecht Teppich

 

Mietrecht Teppich



Alle wichtigen Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Fußboden" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Im Mietrecht gilt: Der Mieter muss den mitgemieteten Teppichboden pfleglich behandeln.

Wird die Wohnung ohne Bodenbeläge vermietet, hat der Mieter immer das Recht, einen Teppich selbst zu verlegen, denn es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Räume. Beim Auszug hat er ihn wieder zu beseitigen.

Wenn der Teppich bereits vorhanden war und damit mitvermietet wurde, dann ist der Vermieter dafür zuständig, dass sich der Teppichboden für die Dauer der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Kosten trägt gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter.

Anders als bei Schönheitsreparaturen, darf der Vermieter die Erneuerung des Teppichbodens nicht auf den Mieter delegieren. Denn Schönheitsreparaturen dienen lediglich der Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Räume. Die Erneuerung des Teppichbodens in einer Mietwohnung ist davon nicht umfasst, das gilt auch für das Erneuern von Teppichböden (OLG Hamm, 22.03.1991, Az. 30 REMiet 3/90; OLG Braunschweig, 30.01.1997, Az. 1 U 35/96).

Ob der Vermieter mietrechtlich Schadensersatz für den Ersatz des Teppichbodens verlangen kann, hängt von verschiedenen Punkten ab:

Selbst wenn es um Flecken handelt, die nicht durch die normale Abnutzung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauches entstanden sind - wie etwa Kaffeeflecken, Wasserringe von Blumen o.ä. - muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten, wenn der Teppichboden ohnehin ein Alter erreicht hat, in dem er ersetzt werden muss. Die Rechtsprechung geht bei Teppichboden normaler Art und Güte von einer Lebensdauer von durchschnittlich 10 Jahren aus. Danach ist ein solcher Boden in der Regel verschlissen, das heißt, etwaige Schäden, die Sie verursacht haben, gingen nicht zu Ihren Lasten, da der Boden ohnehin ausgetauscht werden muss.

Hat der Boden noch kein Alter, das einen Austausch erforderlich macht, kann der Vermieter trotzdem nicht einfach die Kosten eines neuen Teppichbodens vom Mieter verlangen. Auf jeden Fall ist dann nämlich ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Exemplarisch: Muss der Boden wegen Flecken, die nicht auf vertragsgemäßer Abnutzung beruhen, ausgetauscht werden, und hat er ein Alter von 6 Jahren, wird der Vermieter in der Regel einen Abzug von 60% der Kosten eines neuen Teppichs vornehmen müssen, da der alte Teppichboden altersgemäß bereits diesen Wertverlust verzeichnen dürfte.

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Fußboden“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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