Mietminderung Wasserdruck

 

Mietminderung Wasserdruck



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Wasserdruck" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Mietminderung ist nach § 537 BGB möglich, wenn der Mieter einen erheblichen Mangel in seiner Wohnung bemerkt, der vor dem Einzug nicht vorhanden war und der den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt oder aufhebt. Ein nicht ausreichender Wasserdruck ist als erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietwohnung zu qualifizieren.


Wasserdruck-Mietminderungstabelle

Zu niedriger Wasserdruck

Ein zu niedriger Wasserdruck stellt einen Mangel dar, der eine Mietminderung von 3 % rechtfertigt

Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 09.09.1993, 10 C 150/93.


Es können aber auch bis zu 20 % sein

Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.06.2005, 63 S 98/05.


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Wasserdruck“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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