Mietminderung Toilette

 

Mietminderung Toilette



Die wichtigsten Tipps und Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Toilette" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Das Recht auf Minderung der Nettomiete besteht erst nach Mitteilung der Minderung gegenüber dem Vermieter, also nicht rückwirkend.

Neben dem Recht auf Mietminderung gibt es auch das Recht des Mieters auf Selbstbeseitigung des Mangels mit Kostenersatz vom Hauptmieter, wenn der Hauptmieter entweder den Mangel nicht beseitigt oder ein sofortiges Handeln (z.B. verstopfte Toilette) notwendig war.

Hier gibt es für die Beseitigung des Mangels keine gesetzliche Frist. Sie selbst, müssen dem Hauptmieter eine angemessen Frist zur Beseitigung des Mangels stellen. Verstreicht diese fruchtlos, könnten Sie den Mangel auf eigene Kosten fachmännisch beseitigen lassen und die Kosten dem Hauptmieter in Rechnung stellen.


Toilette-Mietminderungstabelle

Wurde der Mangel angezeigt, können Sie die Miete selbständig ohne Fristsetzung mindern.


Mietminderung Toilette wegen Unbenutzbarkeit:

Wenn in der Mietwohnung die Toilette unbenutzbar ist, darf der Mieter eine Mietminderung von 80% vornehmen (Urteil LG Berlin, aus MM 1988, S. 213).


Mietminderung Toilette wegen hohen Wasserdruck:

Bei einem zu hohen WC-Wasserdruck, ist eine 1%-ige Mietminderung angemessen (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Toilette wegen niedrigen Wasserdruck:

Ist der Wasserdruck in der Toilette so niedrig, dass Fäkalien nicht weggespült werden können, kann der Mieter die Miete um 15% kürzen (AG Münster, Az. 49 C 133/92, aus WM 1993, S. 124).


Mietminderung Toilette wegen Lärmbelästigung:

Lärm durch die Toilettenspülung oder durch das Laufenlassen von Wasser müssen geduldet werden. Selbst dann, wenn die Störungen nach 23.00 h stattfinden (AG Münster, Az. 28 C 539/82, aus WM 1983, S. 236).


Mietminderung Toilette wegen fehlender Lüftung:

Kann die Toilette nur über die Küche entlüftet werden, ist eine Mietminderung von 10% angemessen (AG Berlin-Schöneberg, aus MM 1990, S. 231).


Mietminderung Toilette wegen Verriegelung:

Ist das zweite zur Wohnung gehörende WC vom Vermieter verriegelt worden, damit der Mieter es nicht benutzen kann, dann darf die Miete um 7% gemindert werden (AG Nidda, Az. 1 C 600/82, aus WM 1983, S. 236).


Mietminderung Toilette wegen Defekt:

Ist die Toilette laufend wegen einer defekter Sanitärinstallation das WC verstopft und kommt es daher zum Austritt von Fäkalien aus WC und Badewanne, dann ist eine Mietminderung von 38% angemessen (AG Groß-Gerau, aus WM 1980, S. 128).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Toilette“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.



                                                                                                   

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