Mietminderung Toilette

 

Mietminderung Tauben



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Tauben" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Der Vermieter muss alles ihm Mögliche tun, um eine Taubenplage zu beseitigen. Dazu gehört: Spikes anbringen, Nester beseitigen und Zugänge zu Nistplätzen zumauern.

Beeinträchtigen Tauben durch Gurren und Verschmutzungen die Nachbarschaft, so kann der Mieter gemäß § 1004 BGB vom Störer ein Unterlassen verlangen. Beeinträchtigen fremde Tauben ein Grundstück, so kann ein Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB dennoch problematisch sein. Tauben können ähnliche Einwirkungen i.S.d § 906 BGB sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Tauben muss dann hingenommen werden, wenn sie ortsüblich ist gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Taubenzüchtung in der Nachbarschaft üblich ist.

In einem allgemeinen Wohngebiet ist das Halten von mehr als 35 Tauben nach der Rechtsprechung hingegen nicht mehr ortsüblich.


Tauben-Mietminderungstabelle

Der Mieter muss dem Vermieter den Mietmangel „Tauben“ anzeigen und ihn auffordern, diesen zu beseitigen.

Wurde der Mangel angezeigt, können Sie die Miete selbständig ohne Fristsetzung oder dergleichen mindern. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung ist eine Mietminderung zwischen fünf und 30 Prozent möglich. Hier einige Urteile:


Mietminderung Tauben wegen Taubennest:

Oft nisten Tauben vor den Fenstern der Wohnungen oder auf den Dächern. Der Kot liegt auf den Fensterbänken und dringt vielleicht auch in die Wohnung ein. Hierdurch können Krankheiten übertragen werden. Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung Mietern, die durch Tauben belästigt werden, in der Regel ein Mietminderungsrecht bis zu 10% zu.


Mietminderung Tauben wegen Taubenhalterung:

Hält der Nachbar mehrere Hundert Tauben und wird der Mieter dadurch belästigt, ist eine Mietminderung in Höhe von 25% angemessen (Urteil AG Dortmund, Az. 121 C 151/79, aus WM 1980, S. 6).


Mietminderung Tauben wegen Taubenplage Balkon:

Wird der Balkon durch Tauben verschmutzt, kann die Miete um 5% gemindert werden (AG Hamburg, Az. 40a C 2574/87, aus WM 1988, S. 121).


Mietminderung Tauben bei Altbauwohnungen :

Als Mieter einer Altbauwohnung in einer Großstadt muss man hinnehmen, dass sich dort Tauben aufhalten und auch mal in ein geöffnetes Fenster fliegen. Daher ist auch keine Mietminderung berechtigt (LG Berlin, Az. 63 S 6/00, aus GE 2001, S. 346).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Tauben“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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