Mietminderung Strom

 

Mietminderung Strom



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Strom" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Gem. § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Entsteht ein Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder beeinträchtigt, ist die Miete im Verhältnis zu dieser Beeinträchtigung zu mindern.

Die Mietminderung wird nicht von der Kaltmiete, sondern von der tatsächlich gezahlten Gesamtmiete, also inkl. Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlung berechnet (BGH, WuM 2005, 753), so dass Sie sogar zugunsten des Vermieters von einem zu geringen Ausgangsbetrag ausgegangen sind.

Zu schwach dimensionierte Stromleitungen, die dazu führen, dass der Mieter übliche Haushaltsgeräte nicht anschließen kann, stellen einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. (Thieler/Huber, Mietminderungsliste von A-Z).

Eine unvorschriftsmäßig verlegte elektrische Leitung, die geeignet ist, einen Kurzschluss zu verursachen und dadurch einen Brand herbeizuführen, stellt einen erheblichen Mangel des Gebäudes dar. (BGH, Urteil vom 27.03.1972, LM Nr. 20 zu § 537).

Sofern kleinere Küchengeräte nicht genutzt werde, so ist dies aber hinzunehmen. Eine Minderung ist dann nicht möglich.

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Strom“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.



                                                                                                   

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