Mietminderung Silberfische

 

Mietminderung Silberfische



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Silberfische" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Silberfische befinden sich vornehmlich in feucht warmen Lebensräumen, wie Küche, Bad und WC. Vereinzelnd auftretend sind diese Kleininsekten für diese meisten Menschen belanglos. Die Beseitigung ist auch nicht besonders aufwendig. Dagegen kann ein Silberfischen-Befall in der gemieteten Wohnung Unwohlsein oder sogar Ekel hervorrufen.

Wann kann wegen Silberfischen-Befalls die Miete gemindert werden?

Das Auftreten von Silberfischen in Feuchträumen stellt nicht zwingend einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil das zeitweise Auftreten von Ungeziefer nach Ansicht des LG Lüneburg nicht immer zu verhindern ist. LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1998, Az: 4 S 394/97, WuM 1998, 570.. Es liege demnach kein Mangel vor, wenn die Belastung durch Silberfische das übliche Maß nicht überschreite.

Das Landgericht Berlin entschied, dass bei 2 bis 4 Silberfischen täglich der Mieter jedenfalls nicht zur Mietminderung berechtigt sei, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung hierdurch nicht eingeschränkt werde. Das gelegentliche Auftreten einiger Silberfische ist kein Mietmangel !

Die Amtsgerichte Tiergarten und  Lahnstein haben jedoch in Fällen, bei denen 20 bis 25 Silberfische täglich in der Mietwohnung vorzufinden waren, dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 20 % des Mietzinses zugebilligt.

Kann der Befall von Silberfischen einen Kündigungsgrund darstellen?

Soweit das Mietverhältnis unbefristet abgeschlossen wurde, besteht das Recht zur ordentlichen, fristgerechten Kündigung. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf aber eines wichtigen Grundes. So bejaht der Gesetzgeber in § 569 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Mietverträgen über Wohnraum einen solchen wichtigen Grund, wenn eine Gesundheitsgefährdung von der Benutzung der Mietsache ausgeht. Ein Mieter wäre demnach etwa berechtigt, seine Mietwohnung zu kündigen, wenn die Silberfische seine Gesundheit gefährden würden.

Silberfische sind allgemein anerkannt harmlose Kleininsekten. Daher ist dies regelmäßig zu verneinen. Ebenso entschied so das Amtsgericht Lahnstein bei 20 bis 25 Silberfischen täglich. Eine andere Sichtweise wäre nur bei einer speziellen Allergie gegen Silberfische gegeben. Bei einer gerichtlichen Befassung müsste die Silberfischen-Allergie nachgewiesen werden.

Das Rechts zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung wird daher allein bei Silberfischen nur in Ausnahmefällen gegeben sein.

Dennoch ist es ratsam, nach den genauen Ursachen des Silberfischen-Befalls zu suchen. Diese können gegebenenfalls mit zu hoher Feuchtigkeitsbildung und Schimmelbefall zusammenhängen, welche unter Umständen ihrerseits einen eigenen wichtigen Grund (Gesundheitsgefährdung) für eine außerordentliche, fristlose Kündigung darstellen können.



                                                                                                   

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