Mietminderung Kinderlärm

 

Mietminderung Kinderlärm



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Kinderlärm" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Kinderlärm ist unvermeidbar - und der ist von den anderen Mietern hinzunehmen. Wegen Kinderlärm gibt es deshalb auch kein Minderungsrecht. Die Bewohner eines größeren Mietshauses müssen Lärm wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen dulden.

Ein Mieter muss  Kinderlärm wie Lachen, Weinen und Schreien auch nachts als natürliches Verhalten des Kindes dulden.


Kinderlärm-Mietminderungstabelle

Ein Mieter kann die Miete nur mindern, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings erwarten die Gerichte erwarten eine große Toleranz beim Mieter


Keine Klage auf Unterlassung von Kinderlärm:

Erhöhter Kinderlärmpegel, der durch Kinder aus der oberhalb des Klägers liegenden Wohnung dringt, begründet keine Klage auf Unterlassung (Urteil AG Berlin-Wedding, Az. 6a C 228/01, aus MM 11/2002, S. 37).


Mietminderung Kinderlärm wegen Nachtlärm:

Ist der Kinderlärm derart groß, dass gegen Schreie nach 22.00 Uhr auch Schlaftabletten und Ohrenstöpsel nichts helfen, dann ist eine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).


Mietminderung Kinderlärm wegen Babygeschrei:

Nächtliches Babygeschrei ist nur dann als eine erhebliche Belästigung zu werten, wenn dies die Mutter schuldhaft verursacht (LG Berlin, Az. 27 S 149/52, aus JR 1953, S. 24).


Mietminderung Kinderlärm wegen Kindergarten:

Werden Mieter gestört, weil ein Kindergarten in naher Umgebung ist, ist eine Mietkürzung bis zu 20% möglich (AG Hamburg, Az. 41 C 6/73, aus WM 1975, S. 209).


Mietminderung Kinderlärm wegen Zusicherung „kinderfrei“

Die Zusicherung eines Maklers, das Wohnhaus sei "kinderfrei", ist unbeachtlich. Eine solche Zusicherung ist sittenwidrig, daher auch keine Mietminderung möglich (AG München, Az. 412 C 23697/99).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Kinderlärm“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.










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