Mietminderung Fenster

 

Mietminderung  Fenster



Die wichtigsten Tipps und die Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Fenster" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Bezüglich der Undichtigkeit ist entscheidend, wie alt das Haus ist in dem Sie wohnen. Entsprechend des Alters ist auch der Standard zu bemessen, der für die Wärmeisolierung zugrunde zu legen ist.

Leben Sie in einem Neubau, so besteht Anspruch auf dichte Fenster ohne Zugluft. Wohnen Sie hingegen in einer Altbauwohnung, so müssen Sie hier gewisse Einschränkungen hinnehmen. Sie müssten dann sogar Zugluft, die durch bauart- und alterungsbedingte Undichtigkeit zustande kommt hinnehmen.

Wenn allerdings die Fenster derart undicht sind, dass dies auch dem Standard, der zum Zeitpunkt des Baus des Gebäudes galt nicht entspricht, so stellt dies einen Mangel dar, der Sie zur Minderung der Miete berechtigt. Anzusetzen wären hier ca. 5 – 15 % der Miete, je nach Anzahl der Fenster und Grad der Undichtigkeit.

Letztlich kann nur ein Sachverständiger klären, ob die Dichtigkeit der Fenster dem damaligen Standard entspricht oder nicht.

Das Recht auf Minderung der Nettomiete besteht erst nach Mitteilung der Minderung gegenüber dem Vermieter.


Fenster-Mietminderungstabelle

Wurde der Mangel angezeigt, können Sie die Miete auch ohne Fristsetzung mindern.


Mietminderung Fenster wegen Unbenutzbarkeit:

Sind die Fenster undicht, so dass ständig Feuchtigkeit in die Wohnung dringt, braucht nur die Hälfte der Miete entrichtet zu werden (Urteil LG Berlin, aus GE 1991, S. 573).


Mietminderung Fenster wegen beschlagene Fenster:

Sind die Fenster eines einfach verglasten Wintergartens so stark beschlagen, dass das Kondenswasser an den Innenseiten herunterläuft, ist eine Mietminderung in Höhe von 10% zulässig (AG Berlin-Pankow, Az. 8 C 215/01, aus GE 2002, S. 1067).


Mietminderung Fenster wegen niedrigen Schimmel:

Der Vermieter ist nach Erneuerung der Fenster verpflichtet, den Mieter auf das notwendige neue Wohnverhalten (Heizen und Lüften) aufmerksam zu machen. Tut er dies nicht und kommt es dadurch zu Schimmelbildung, darf der Mieter eine Mietkürzung von 40% durchführen (LG Lübeck, Az. 14 S 60/89).


Mietminderung Fenster wegen Rollläden:

Kann der Mieter die Rollläden nur mit Mühe hochziehen und sind sie auch sonst nur schwer gängig und quietschen zudem, so darf er eine Mietminderung in Höhe von 5 % durchführen (AG Warendorf, Az. 5 C 472/99, aus WM 2000, S. 379).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Fenster“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

                                                                                                   

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