Mietminderung bei Schimmel im Keller

 

Mietminderung bei Schimmel im Keller



Die besten Tipps und die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Schimmel im Keller" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Hinsichtlich eines feuchten Kellers dürfte eine Minderung der Miete zwischen 5-10 % infrage kommen, vgl. Urteil des AG Bad Bramstedt vom 20.07.2989 – Az. 5 C 44/89 (für 10 %).

Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter den Mietzins mindern. Dieser Anspruch ist zwar von einem Verschulden des Vermieters unabhängig.

Allerdings muss gemäß nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ein ERHEBLICHER Mangel vorliegen, damit der Mieter überhaupt zur Minderung berechtigt ist.

Falls lediglich der Keller feucht und deshalb nicht als Lagerraum zu gebrauchen ist, finden Gerichte eine Mietminderung von bis zu 5 Prozent als angemessen. Sie sollten übrigens erforderlichenfalls die Mauer durch geeignetes Gerät alsbald trocken legen (lassen), damit die Feuchtigkeit in der Mauer nicht in die oben gelegenen Räumlichkeiten weiterwandert

Falls lediglich der Keller feucht und deshalb nicht als Lagerraum zu gebrauchen ist, finden Gerichte eine Mietminderung von bis zu 5 Prozent als angemessen.

Ein Mietminderungsrecht nur wegen Schimmel dürfte bestehen, da hier wohl von einer gesundheitlichen Belastung nicht auszugehen ist.


Keller-Mietminderungstabelle

Hier finden Sie weitere Urteile zum Bereich Mietminderung Keller. Liegt aber eine bloß unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor, so ist in der Regel der Mieter nicht zur Ausübung Mietminderung berechtigt.


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Ist der Keller nur eingeschränkt nutzbar, ist eine Mietminderung von 5% zulässig (AG Hannover, Az. 548 C 10867/85).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Keller:

Wenn dem Mieter der im Mietvertrag zugesicherte Keller nicht zur Verfügung steht, so ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung von 5% durchzuführen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 18/1998, S. 1151).


Mietminderung Keller wegen Entziehung:

Wird dem Mieter die Nutzung des Kellers entzogen und steht außerdem noch kein Warmwasser zur Verfügung, dann ist eine Mietkürzung von 30% rechtens (AG Darmstadt, Az. 30 C 3374/81, aus WM 1983, S. 151).


Mietminderung Keller wegen bloßer Abstellfläche:

Erweist sich der im Mietvertrag vereinbarte, abschließbare Keller lediglich als Abstellfläche, darf die Miete um 10% gekürzt werden Keller (LG Hamburg, Az. 7 S 64/74).


Mietminderung Keller wegen fehlender Beleuchtung:

Eine fehlende Kellerbeleuchtung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietkürzung, wenn Tageslicht im Kellerraum gegeben ist (AG Pinneberg, Az. 45 C 521/78, aus WM 1980, S. 68).


Mietminderung Keller wegen eingeschränkter Nutzbarkeit:

Kann der Mieter den Kellerraum zeitweise nicht benutzen, so ist eine Mietminderung von 2% rechtens (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Keller wegen fehlenden Kellerfenster:

Ein fehlendes Kellerfenster stellt einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Daher ist keine Mietminderung zulässig (LG Mannheim, aus WM 1977, S. 138).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung bei Schimmel im Keller“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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